Ist mein Unternehmen CSRD-berichtspflichtig?

Die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) erweitert die ESG-Pflichten für Unternehmen erheblich – bringt jedoch durch spätere Anpassungen auch neue Unsicherheiten mit sich. Viele fragen sich nun: Gilt die Berichtspflicht für mein Unternehmen, ab wann, und in welchem Umfang?

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Fachartikel, Nachhaltigkeit

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ESG Reporting: Corporate Sustainability Reporting Direktive (CSRD)

ESG-Update zum Omnibus-Paket – wir halten Sie auf dem Laufenden:

Freiwillig berichten – strukturiert antworten

Am 3. Juli 2026 hat die EU-Kommission den freiwilligen EU-Standard angenommen. Er basiert auf dem VSME und bietet Unternehmen außerhalb der CSRD einen einheitlichen Rahmen, um ESG-Anfragen effizient zu beantworten. Der Rechtsakt tritt nach seiner Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft.

Green Claims werden zum Risiko

Ab dem 27. September 2026 gelten strengere Anforderungen an Aussagen wie „klimaneutral“, „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“. Solche Aussagen müssen nachvollziehbar und belastbar belegt sein.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

  • ESG-Anforderungen von Kunden, Banken und Partnern prüfen
  • relevante KPIs, Methoden und Verantwortlichkeiten festlegen
  • freiwillige Berichterstattung nach VSME prüfen
  • Nachhaltigkeitsaussagen konsequent absichern

Fazit: Die gesetzliche Berichtspflicht sinkt – der Nachweisdruck bleibt. Unternehmen brauchen weiterhin ein fokussiertes, belastbares und geschäftsrelevantes ESG-Management.

Ist mein Unternehmen CSRD-berichtspflichtig?

Mit der 2023 in Kraft getretenen EU-Richtlinie CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) wurden die Anforderungen an eine verpflichtende und standardisierte Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich ausgeweitet. Damit wurde ESG-Reporting zu einem strategischen Schwerpunkt auf Ebene des gesamten Top-Managements. Mit den späteren Vorschlägen aus dem Omnibus-Paket wurden die zugrunde liegenden Regelungen jedoch in Teilen wieder abgeschwächt.

Viele Unternehmenslenker stehen nun vor der Frage, ob, in welchem Umfang und ab wann ihr Unternehmen konkret von der ESG-Berichtspflicht betroffen ist. Ebenso wirft eine mögliche Fristverlängerung für viele Unternehmen eine strategisch wichtige Frage auf: Sollen die bereits gestarteten Initiativen zur Erfüllung der Berichtspflicht konsequent weiterverfolgt oder nun erstmal hintenangestellt werden?

Testen Sie mit wenigen Fragen, ob Ihr Unternehmen CSRD-berichtspflichtig ist

Was beinhaltet die bisher gültige CSRD?

Die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) ist eine EU-Richtlinie, welche Unternehmen verpflichtet Nachhaltigkeitsinformationen offenzulegen. Sie erweitert damit die bisherige NFRD (Non-Financial Reporting Directive). Mit der CSRD werden einheitliche Standards für die Berichterstattung zu ESG-Themen (Environmental, Social, Governance) geschaffen. Ziel ist es, die Verantwortung der Privatwirtschaft gegenüber der Gesellschaft und Umwelt zu stärken, sowie eine erhöhte Transparenz zu schaffen, indem Unternehmen nachvollziehbar und vergleichbar über ihre Nachhaltigkeitsleistungen berichten. Als EU-Richtlinie definiert die CSRD verpflichtende Ziele, welche von den Mitgliedstaaten durch die Umsetzung in nationales Recht zu erreichen sind. Den Mitgliedsstaaten ist die Wahl der Mittel, um diese Ziele zu erreichen offengestellt, dabei ist auch eine strengere Auslegung der Mindestanforderungen aus der Richtlinie denkbar. Der deutsche Gesetzesentwurf zur Umsetzung der CSRD – inkl. Berücksichtigung späterer Anpassungen durch Omnibus (s. unten) – sieht nach aktuellem Stand eine Umsetzung nach dem 1:1-Prinzip ohne zusätzliche nationale Anforderungen vor.

Die CSRD wird gestaffelt in aufeinanderfolgenden Wellen für Berichte ab dem Geschäftsjahr 2024 eingeführt.

  • In Welle 1 berichten große, kapitalmarktorientierte Unternehmen, die bereits nach NFRD berichtspflichtig waren – für das Geschäftsjahr 2024 erstmals im Berichtsjahr 2025
  • Die 2. Welle umfasst ab dem Berichtsjahr 2026 für das Geschäftsjahr 2025 alle übrigen großen Unternehmen, welche zwei von drei der folgenden Kriterien erfüllen: > 250 Beschäftigte, > 50 Mio. € Umsatz, > 25 Mio. € Bilanzsumme
  • Die 3. Welle betrifft kapitalmarktorientierte KMU sowie bestimmte Institute und Versicherer ab dem Berichtsjahr 2027 für das Geschäftsjahr 2026
  • In einer späteren 4. Welle werden dann auch Nicht-EU-Unternehmen eingeschlossen, welche mindestens 150 Mio. € Umsatz innerhalb der EU erzielen. Diese werden ab dem Berichtsjahr 2029 für das Geschäftsjahr 2028 berichtspflichtig.

Was gilt bei der EU-Taxonomie ab dem 01.01.2026?

  • 10%-Wesentlichkeitsgrenze: Aktivitäten, die kumuliert < 10% des jeweiligen KPI ausmachen (z.B. Umsatz), können von der detaillierten Taxonomie-Prüfung ausgenommen werden.
  • OpEx-Erleichterung: Wenn der OpEx-KPI für das Geschäftsmodell nicht wesentlich ist, kann die detaillierte OpEx-Taxonomieangabe entfallen.
  • Anwendungszeitpunkt: Die Vereinfachungen gelten ab 01.01.2026 und beziehen sich auf die Taxonomie-Berichterstattung

Welche Veränderungen ergeben sich voraussichtlich durch die Omnibus-Richtlinien?

Mit der Omnibus-Initiative plant die EU durch mehrere Richtlinienbeschlüsse nun eine Vereinfachung der CSRD-Regelungen umzusetzen. Die Kommission zielt damit auf eine Entlastung der Unternehmen ab, da sich viele, insbesondere kleinere Unternehmen, durch die Regulierungsanforderungen der CSRD überfordert sahen. Darüber hinaus soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen durch zu strenge und komplexe Regeln nicht gefährdet werden. Letzteres dürfte gerade im Rahmen aktueller geopolitischer Unsicherheiten eine entscheidende Rolle gespielt haben. Die wesentlichen Änderungen durch das Omnibus-Paket beinhalten folgende Punkte und sollen zu einer effektiveren Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung führen:

Aufschub der Berichtspflicht („Stop-the-clock“): Dieser Teil der Initiative ist bereits beschlossen. Unternehmen, welche in Welle 2 und 3 von der CSRD betroffen sind, erhalten einen 2-jährigen Aufschub ihrer Berichtspflicht, müssen also erst ab Geschäftsjahr 2027, respektive 2028 berichten.

Veränderungen durch die “Stop-the-clock”-Regelung

Stop-the-clock

bisherige Regelung nach CSRD

neue Regelung nach Omnibus

Welle 1

keine Veränderungen

keine Veränderungen

Welle 2

Berichtspflichtig ab Berichtsjahr 2026 für Geschäftsjahr 2025

Berichtspflichtig ab Berichtsjahr 2028 für Geschäftsjahr 2027

Welle 3

Berichtspflichtig ab Berichtsjahr 2027 für Geschäftsjahr 2026

Berichtspflichtig ab Berichtsjahr 2029 für Geschäftsjahr 2028

Welle 4 (Nicht-EU-Unternehmen)

keine Veränderungen

keine Veränderungen

Scope-Anpassung durch Anhebung der Schwellenwerte: In ihrem ursprünglichen Vorschlag sah die EU-Kommission vor, den Scope an Unternehmen, welche ab der 2. Welle zur Berichtserstattung verpflichtet werden, zu beschränken. Konkret sollten die neuen Schwellenwerte wie folgt gelten: > 1.000 Beschäftigte und
> 50 Mio. € Umsatz oder > 25 Mio. € Bilanzsumme. Auch für berichtspflichtige Nicht-EU-Unternehmen aus der 4. Welle soll die Umsatzschwelle von 150 Mio. € auf 450 Mio. € angehoben werden.

Mit einer am 13.11.2025 erfolgten Abstimmung hat das EU-Parlament ebenfalls eine eigene Positionierung zur Anhebung der Schwellenwerte nach Omnibus festgelegt. Diese gehen über den Vorschlag der Kommission hinaus und bringen somit eine noch umfassendere Einschränkung des Anwendungsbereichs mit sich. Demnach soll die Berichtspflicht nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.750 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von mehr als 450 Mio. € gelten. In den aktuell laufenden Triologverhandlungen, auf deren Abschluss bis Ende des Jahres hingearbeitet wird, muss nun ein Kompromiss aus den Positionen von EU-Kommission, EU-Parlament und dem Rat der EU gefunden werden. Wie dieser genau aussieht, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorhersehbar.

Veränderungen durch die Beschränkung der Schwellenwerte

Schwellenwerte

bisherige Regelung nach CSRD

ursprünglicher Vorschlag der EU-Kommission

Position des EU-Parlaments

Position des Rats der EU

Welle 1

keine Veränderungen

keine Veränderungen

keine Veränderungen

keine Veränderungen

Welle 2

zwei von drei Kriterien: > 250 Beschäftigte | > 50 Mio. € Umsatz | > 25 Mio. € Bilanzsumme

Beschäftigte und ein weiteres Kriterium: > 1000 Beschäftigte | > 50 Mio. € Umsatz oder 25 Mio. € Bilanzsumme

zwei Kriterien müssen erfüllt sein:
> 1.750 Beschäftigte & > 450 Mio. € Umsatz

zwei Kriterien müssen erfüllt sein:
> 1.000 Beschäftigte & > 450 Mio. € Umsatz

Welle 3

keine Veränderungen

keine Veränderungen

keine Veränderungen

keine Veränderungen

Welle 4 (Nicht-EU-Unternehmen)

> 150 Mio. € Umsatz innerhalb der EU

> 450 Mio. € Umsatz innerhalb der EU

> 450 Mio. € Umsatz innerhalb der EU

> 450 Mio. € Umsatz innerhalb der EU

Neben den Anpassungen der CSRD beinhaltet das Omnibus-Paket auch Vereinfachungen zur EU-Taxonomie-Verordnung und der CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive). Daraus ergeben sich weitere Lockerungen bei den Berichtspflichten zur Sorgfaltsplicht in den Lieferketten. Hier sieht die Position des EU-Parlaments gar eine Anhebung der Schwellenwerte auf mindestens 5.000 Mitarbeitende und 1.5 Mrd. € Jahresumsatz vor.

Also erstmal abwarten?

Dass die EU die Regelungen der CSRD durch das Omnibus-Paket und der damit verbundenen zeitlichen Aufschiebung sowie Einschränkung des Anwendungsbereichs zunächst abschwächen wird, sollte Unternehmen nicht dazu verleiten das Handlungsfeld ESG-Reporting wieder von der Agenda zu nehmen. Denn die stetigen Anpassungen der regulatorischen Rahmenbedingungen im politischen Prozess zeigen, mit wieviel Volatilität dieses Thema behaftet ist. Wer auf 100% scharfe Vorgaben wartet, verschenkt wertvolle Zeit.

Dass es auch mittel bis langfristig weiter zu Abschwächungen, denn zu Verschärfungen der Anforderungen kommt, ist mit Blick auf die globale Entwicklung sehr unwahrscheinlich. Länder, die von der Klimakrise stärker betroffen sind, gehen in ihren Anforderungen bereits über die Mindestanforderung der EU hinaus.

Wer sich nur an EU-Vorgaben orientiert, muss sehr wachsam bleiben und sich darauf einstellen bei kurzfristigen Kurswechseln weniger zu agieren sondern zu reagieren und entsprechende Kapazitäten dafür vorhalten. Wer das Thema strategisch betrachtet, hat die Chance nicht nur der EU, sondern auch den Mitbewerbern am Markt immer einen Schritt voraus zu sein.

ESG-Berichterstattung als Chance begreifen

Auch wenn die formale ESG-Berichtspflicht für viele Unternehmen erst in den kommenden Jahren beginnt, ist der Handlungsbedarf bereits heute spürbar. Im Fokus steht die Identifikation und präzise Quantifizierung der wesentlichen ESG-Themen – eine Voraussetzung für transparente und prüfbare Nachhaltigkeitsberichte. Unternehmen, die frühzeitig ein integriertes ESG-Datenmodell implementieren, das Daten aus ERP-Systemen, Business-Intelligence-Lösungen und Fachbereichen zusammenführt, schaffen eine belastbare Basis für künftige Berichtspflichten. Dies reduziert nicht nur Aufwand und Kosten, sondern minimiert zugleich potenzielle Risiken.

Wir sehen ESG-Berichterstattung nicht nur als gesetzliche Verpflichtung, sondern als strategische Chance für nachhaltige Transformation. Getragen von langjähriger Erfahrung unterstützen wir Unternehmen dabei, ESG-Kriterien systematisch zu integrieren und so Prozesse effizienter und ressourcenschonender zu gestalten. Ein robustes Nachhaltigkeitsmanagement stärkt das Vertrauen von Kunden, Investoren und Finanzpartnern – und eröffnet zusätzliche Möglichkeiten im Kapitalmarkt sowie im Employer Branding.

Nutzen Sie unsere Expertise, um ESG als integralen Bestandteil Ihrer Unternehmenssteuerung zu verankern und Wettbewerbsvorteile zu realisieren. Gerne beraten wir Sie individuell und praxisnah – für eine zukunftssichere und verantwortungsbewusste Unternehmensführung.

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Simon Schwientek

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Simon Schwientek

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